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Information zu Visumanträgen für Berufskraftfahrer im Rahmen der Westbalkanregelung

Artikel

Die Erteilung von Visa auf Grundlage von § 26 Abs. 2 BeschV (Westbalkanregelung) zur Beschäftigung als Berufskraftfahrer ist zwar möglich, allerdings gelten hierfür vergleichbare Voraussetzungen zu einer Antragstellung nach § 24a BeschV.

Lassen Sie sich nicht durch Fehlinformationen dazu verleiten, einen Antrag nach der Westbalkanregelung zu stellen, in der Hoffnung, dass Sie weniger Unterlagen einreichen müssen.

Wie bei einer Antragstellung nach § 26 Abs. 2 BeschV (Westbalkanregelung) benötigen Sie u.a.:

  • Eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Grundqualifikation vor Aufnahme der Beschäftigung als Fahrer und die deutsche Fahrerlaubnis rechtzeitig vor Ablauf von sechs Monaten nach Wohnsitznahme in Deutschland erworben wird, sollten Sie weder eine EU/EWR-Fahrerlaubnis noch die Grundqualifikation in einem EU/EWR-Staat erworben haben, sind dafür Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachzuweisen
  • Wurde eine entsprechende Grundqualifikation erworben, muss hierfür der Nachweis erbracht werden entsprechend der Regelung gem. §24a Abs. 2 BeschV.  Auch hier muss der deutsche Arbeitgeber bestätigen, dass die deutsche Fahrerlaubnis rechtzeitig vor Ablauf von sechs Monaten nach Wohnsitznahme in Deutschland erworben wird. 

Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, überdenken Sie bitte Ihren Antrag noch einmal. Bitte informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.

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