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Staatsangehörigkeit

28.10.2021 - Artikel

Allgemeine Hinweise

Viele Ereignisse im Leben des Antragstellers, aber auch seiner Vorfahren können für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Dabei kann es sich um persönliche bzw. familiäre Ereignisse (z.B. Geburt oder Eheschließung) und/oder politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des Zweiten Weltkrieges oder Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) handeln.

Hier finden Sie nützliche Informationen rund um das Thema Staatsangehörigkeit. Für Personen, die im Ausland leben, ist in Staatsangehörigkeitsfragen grundsätzlich das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln zuständig.

Staatsangehörigkeitsrechtliche Anträge können bei der Botschaft Skopje gestellt werden. Die Botschaft leitet den vollständigen Antrag an das zuständige Bundesverwaltungsamt in Köln weiter. Bei Antragstellung über die Botschaft können zudem gebührenfrei Unterschrifts- und Kopiebeglaubigungen vorgenommen werden. Anträge können grundsätzlich jedoch auch direkt bzw. durch einen Bevollmächtigten beim BVA eingereicht werden.

Untenstehend finden Sie einige Hinweise zu Anträgen auf Beibehaltung, Erwerb oder Feststellung der bzw. Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. zu Anträgen auf Feststellung der Optionspflicht oder zum Spätaussiedlerverfahren. Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen und auch zu weiteren Verfahren finden Sie stets aktualisiert auf der Website des BVA. Es sind grundsätzlich Originale vorzulegen. Es muss mit langen Bearbeitungszeiten beim BVA (auch deutlich über einem Jahr) gerechnet werden.

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im deutschen Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:
Eine Deutsche, die im Jahr 2000 während eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts ihrer Eltern in Spanien geboren wurde, lebt mit ihrem US-amerikanischen Ehemann in den USA. Dort kommt 2023 ihr Sohn zur Welt und erwirbt automatisch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit.
Damit das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen die Eltern beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres nach der Geburt einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung sind alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes

Besonderheiten bei Änderung der Staatsangehörigkeit und Beibehaltung

Lässt ein Deutscher sich in einem anderen Staat einbürgern, verliert er seine deutsche
Staatsangehörigkeit. Das können Sie nur verhindern, wenn Sie vor der Einbürgerung eine
Beibehaltungsgenehmigung erhalten haben. Daher sollte der Beibehaltungsantrag immer zuerst gestellt werden, also noch vor dem Einbürgerungsantrag in dem jeweiligen anderen Staat.

Wenn Sie in Nordmazedonien leben und die mazedonische Staatsangehörigkeit annehmen und Ihre deutsche Staatsangehörigkeit „beibehalten“ möchten, müssen Sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen. Ansonsten tritt mit dem Erwerb der mazedonischen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein.

Eine solche Beibehaltungsgenehmigung ist seit dem 28.08.2007 nicht mehr erforderlich, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz annehmen möchten. Demnach können EU-Bürger und Schweizer – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – eingebürgert werden, ohne dass von ihnen die Aufgabe der Staatsangehörigkeit des EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz verlangt wird (Hinnahme der Mehrstaatigkeit). Als logische Konsequenz entfällt der bisherige automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beim Antragserwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz.

Bitte beachten Sie, dass sich alle Aussagen ausschließlich auf das deutsche
Staatsangehörigkeitsrecht beziehen. Grundsätzlich lässt die Republik Nordmazedonien die doppelte Staatsbürgerschaft zu.

Informationen zu Antragstellung bzw. Unterlagen finden Sie in der entsprechenden Rubrik auf der Website des BVA.

Bitte nehmen Sie sich Zeit die Unterlagen vollständig vorzubereiten und nehmen Sie vor Antragstellung Kontakt mit der Botschaft Skopje auf. Dies können Sie über unser Kontaktformular tun. Sie werden dann seitens der Botschaft kontaktiert.

Einbürgerung im Ausland

Ausländer können nach § 14 StAG auch im Ausland eingebürgert werden. Der Antrag kann bei der Botschaft Skopje gestellt werden. Eine Einbürgerung im Ausland ist allerdings nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, wobei private Interessen lediglich nachrangig berücksichtigt werden. Um von vornherein aussichtslose, aber trotzdem gebührenpflichtige Einbürgerungsanträge zu vermeiden, empfiehlt sich vor Antragstellung eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt (BVA) als der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. Umfangreiche Informationen zum Thema Einbürgerung finden Sie in der entsprechenden Rubrik auf der Website des BVA.

Erleichterte Bedingungen gelten bei der Einbürgerung unehelich geborener Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die vor dem 01.07.1993 geboren sind und bei der Einbürgerung ehelich geborener Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, die vor dem 01.01.1975 geboren sind. Bitte beachten Sie die jeweiligen Merkblätter des BVA.

Gemäß Art. 116 (2) GG haben Personen bzw. deren Nachkommen, denen aufgrund politischer, religiöser oder rassischer Verfolgung zwischen 1933 und 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, im Ausland einen Anspruch auf Einbürgerung (Wiedergutmachungseinbürgerungen). Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Voraussetzungen auf der Website des BVA. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet; als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter und vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter. Betroffene, deren Einbürgerungsantrag als Wiedergutmachungseinbürgerung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Botschaft wenden.

Bitte nehmen Sie sich Zeit die Unterlagen vollständig vorzubereiten und nehmen Sie vor Antragstellung Kontakt mit der Botschaft Skopje auf. Senden sie eine kurzen Schilderung des Sachverhaltes über unser Kontaktformular an die Botschaft. Sie werden dann seitens der Botschaft kontaktiert.

Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Wenn Sie in Nordmazedonien leben und die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben möchten, da Sie die mazedonische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, können Sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie eine Urkunde über die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit (Entlassungsurkunde). Der Antrag kann auch über die Botschaft Skopje gestellt werden.

Informationen zu Antragstellung bzw. Unterlagen finden Sie in der entsprechenden Rubrik auf der Website des BVA.

Bitte nehmen Sie sich Zeit die Unterlagen vollständig vorzubereiten und nehmen Sie vor Antragstellung Kontakt mit der Botschaft Skopje auf. Sie werden dann seitens der Botschaft kontaktiert.

Ansonsten tritt kraft Gesetzes mit dem Erwerb der mazedonischen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Über diese Rechtsfolge kann Ihnen die Botschaft auch eine konsularische Bescheinigung ausstellen.

Feststellungsverfahren - Staatsangehörigkeitsausweis

In Fällen, in denen nicht eindeutig klar ist, ob eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit derzeit (noch) besitzt, muss diese Frage durch ein sogenanntes Feststellungsverfahren geklärt werden. Im positiven Falle wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Während bei einer Einbürgerung die ausländischen Personen in den deutschen Staatsverband erst aufgenommen werden wollen, machen die Antragsteller eines Feststellungsverfahrens geltend, bereits deutsche Staatsangehörige zu sein.

Zuständig für in Nordmazedonien lebenden Personen ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Der Antrag kann in diesem Falle auch über die Botschaft Skopje gestellt werden.

Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen und Formularen finden Sie in der entsprechenden Rubrik auf der Website des BVA.

Bitte nehmen Sie sich Zeit die Unterlagen vollständig vorzubereiten und nehmen Sie vor Antragstellung Kontakt mit der Botschaft Skopje auf. Senden eine kurze Schilderung des Sachverhaltes über unser Kontaktformular an die Botschaft. Sie werden dann seitens der Botschaft kontaktiert.

Optionspflicht

Kinder ausländischer Eltern, die durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, müssen sich unter Umständen mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im Sinne von Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz zählen ab sofort auch

  • vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
  • vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter.

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können formlos einen erneuten Antrag stellen. Die Botschaft/das Generalkonsulat ist ihnen dabei gerne behilflich.

Nähere Informationen zu einem diesbezüglichen Gesetzentwurf können Sie der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat entnehmen.

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