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Apostille und Urkundenverkehr im deutsch-mazedonischen Verhältnis
Seit der Erlangung der Unabhängigkeit ist Nordmazedonien qua Rechtsnachfolgeerklärung vom 17. September 1991 Vertragsstaat des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 (BGBI . 1994 II, S. 1191). Das Wiener CIEC-Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsregistern / Zivilstandsbüchern vom 26. September 1957 (BGBl. 1998 II, S. 966) ist im Verhältnis zu Nordmazedonien seit dem 18. Juli 1997 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Für internationale Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- & Sterbeurkunden nach CIEC-Muster) aus Nordmazedonien bedeutet dies, dass sie von jeder Förmlichkeit befreit sind und ohne Legalisation oder Apostille in Deutschland im Rechtsverkehr anerkannt werden. Gleichzeitig werden auch deutsche internationale Personenstandsurkunden nach CIEC-Muster in Nordmazedonien ohne weitere Legalisation oder Apostille anerkannt.
Alle anderen Urkunden (z.B. nationale Heiratsurkunden, Scheidungsurteile, Erbscheine), die im jeweiligen anderen Land verwendet werden sollen, müssen mit einer sog. Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 versehen sein.
Zuständige Behörden in Nordmazedonien für die Erteilung der Haager Apostille sind die erstinstanzlichen Gerichte, in deren Bezirk die Urkunde ausgestellt wurde. Die Apostille wird auf Antrag vom örtlich zuständigen Amtsgericht („Основен суд“ – „Osnoven sud“) erteilt. Sollten Sie nicht in Nordmazedonien wohnhaft sein, können Sie die benötigte Apostille auch durch einen von Ihnen bevollmächtigten Vertreter vor Ort einholen lassen. Als Vertreter können Sie beliebige Personen Ihres Vertrauens einschließlich Rechtsanwälte bevollmächtigen.
In Deutschland ist zu unterscheiden, um welche Urkunde es sich handelt. Im Falle von Urkunden des Bundes (bspw. einem Führungszeugnis) ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zuständig. Im Falle von Urkunden in der Zuständigkeit der deutschen Bundesländer (z.B. Urkunden von Verwaltungsbehörden, u.a. des Standesamtes, oder von Gerichten) ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Fall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, welche Stelle die „Haager Apostille“ erteilt.
Eine Übersicht über die in Deutschland für die Erteilung der Apostille zuständigen Behörden finden Sie auf folgender Seite unter dem Punkt: Apostille-Behörden in Deutschland.
Weitere Informationen zur Verwendung ausländischer öffentlicher Urkunden in Deutschland und zur Apostille finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.