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Berufskraftfahrer

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Information zu Visumanträgen für Berufskraftfahrer im Rahmen der Westbalkanregelung

Bitte lesen Sie dieses Merkblatt sorgfältig durch und bringen es ausgedruckt und unterschrieben zur Beantragung Ihres Visums mit. Bitte registrieren Sie sich nur für einen Termin, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen können. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt oder nicht anhand der geforderten Unterlagen nachgewiesen, kann eine Visumerteilung nicht erfolgen.

Sollten Sie bereits eine EU/EWR Fahrerlaubnis sowie eine notwendige Qualifikation (Grundqualifikation gem. §2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und/oder Weiterbildung gem. § 5 BKrFQG) haben, beachten Sie bitte die Nachweise, die Sie unter Variante 1 erbringen müssen. Wenn Sie keine EU/EWR Fahrerlaubnis und/oder notwendige Qualifikation haben, gilt für Sie die Variante 2.

Sie können das Verfahren mit einer guten Vorbereitung positiv beeinflussen und verkürzen. Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden. Unvollständig ausgefüllte Anträge oder unvollständige Unterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen.

Die Botschaft muss im Visumverfahren in der Regel die Bundesagentur für Arbeit und ggfs. die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland beteiligen. Das Verfahren dauert erfahrungsgemäß nach Antragsabgabe am Schalter 3 bis 4 Wochen, in Einzelfällen auch länger. Sobald der Antrag abschließend bearbeitet wurde, werden Sie benachrichtigt. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelarbeitszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und verzögern die Bearbeitung.

Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der vorgegebenen Reihenfolge.
Folgende Unterlagen müssen im Original und 1 Kopie vorgelegt werden.
Bitte befestigen Sie die Unterlagen nur mit Büroklammern (nicht zusammen heften)!

Bei Antragstellung sind grundsätzlich vorzulegen/nachzuweisen:

  • 1 Formular - Visumantrag, vollständig in lateinischen Buchstaben (Deutsch oder Englisch) möglichst am Computer ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben. Hier können Sie den Antrag online ausfüllen oder hier das Formular herunterladen.
  • 1 Formular - Belehrung, eigenhändig unterschrieben.
  • Zusatzangaben Erreichbarkeit, vollständig in lateinischen Buchstaben (Deutsch oder Englisch) möglichst am Computer ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben.
  • 2 aktuelle biometrische Passfotos, nicht älter als 6 Monate, vor weißem Hintergrund, in der Größe 45 х 35 Millimeter. 1 Foto kleben Sie auf die Visumanträge, 1 Foto bitte lose beifügen.
  • Gültiger Reisepass, im Original und 2-facher Kopie. Der Reisepass muss mindestens 2 leere Seiten enthalten. Bitte bedenken Sie, dass die Gültigkeit des Passes die Dauer des Visums um mindestens drei Monate überschreiten muss.
  • Bargeld - Die Gebühr beträgt 75,00 Euro.
  • Für Antragsteller ab 45 Jahre, zusätzlich: Nachweis über eine ausreichende Altersversorgung. Der Nachweis ist zu erbringen durch: für 2023 ein monatliches Bruttomindestgehalt von 4.015,00 € (2023)
    oder
    Nachweise über eine angemessene Altersvorsorge, im Original und 2-facher Kopie, ggf. Übersetzungen ins Deutsche (gesetzliche/private Rentenversicherungsansprüche, Lebensversicherungen und Ähnliches),

Zudem müssen Sie je nach für Sie zutreffende Konstellation nachfolgende Unterlagen vorlegen:

Variante 1: EU oder EWR Fahrerlaubnis und gültige notwendige Qualifikation

  • EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, im Original und 2-facher Kopie2-facher Kopie.
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis - Bundesagentur für Arbeit, (nicht älter als 6 Monate): vom Arbeitgeber komplett (jeden Punkt) ausgefüllt und unterschrieben, im Original und 2-facher Kopie.
    Dem Arbeitgeber wird empfohlen, vor Vertragsabschluss das orts- und branchenübliche Lohnniveau bei der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland zu erfragen.
  • Nachweis über eine Grundqualifikation, im Original und 2-facher Kopie, ggf. Übersetzungen ins Deutsche.
    Der Nachweis kann erfolgen durch:
    • Eintrag der Schlüsselzahl 95 im EU/EWR-Führerschein ODER
    • Fahrerqualifizierungsnachweis eines EU/EWR-Staats ODER
    • EU-Fahrerbescheinigung.
  • Nachweis, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation:
    1. eine Beschäftigung bei einem Unternehmen in dem entsprechenden EU/EWR-Staat bestand.
    Der Nachweis, der auch erbracht werden muss, wenn die Grundqualifikation in Deutschland erworben wurde, kann je nach Konstellation erfolgen durch:
    - eine EU-Fahrerbescheinigung,
    - Bescheinigung des Arbeitsgebers, dass Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der EU/EWR-Grundqualifikation bei einem Unternehmen beschäftigt waren,
    - einen Arbeitsvertrag,
    - Lohnabrechnungen.

    2. eine Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltserlaubnis vorlag, im Original und 2-facher Kopie, ggf. Übersetzungen ins Deutsche.

Variante 2: keine EU oder EWR Fahrerlaubnis und/oder notwendige Qualifikation

  • Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrer der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, im Original und 2-facher Kopie
    Hinweis: Bei einer mazedonische Fahrerlaubnis Klasse D, ausgestellt vor dem 09.10.2008, oder Klasse CE, C, ausgestellt vor dem 09.10.2009 ist keine Grundqualifikation erforderlich, jedoch eine Weiterbildung gem. §5 BKrFQG vor Aufnahme einer Beschäftigung als Berufskraftfahrer.
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis - Bundesagentur für Arbeit, (nicht älter als 6 Monate): vom Arbeitgeber komplett (jeden Punkt) ausgefüllt und unterschrieben, im Original und 2-facher Kopie.
    Dem Arbeitgeber wird empfohlen, vor Vertragsabschluss das orts- und branchenübliche Lohnniveau bei der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland zu erfragen.

    Der Arbeitgeber muss unter Nr. 7.4. der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bestätigen:
    Dass eine Qualifizierungsmaßnahme (Grundqualifikation oder Weiterbildung) absolviert wird und der Erwerb der EU/EWR-Fahrerlaubnis im Zeitraum von 15 Monaten erfolgt. Hierfür ist darzulegen, welche Fortbildungsmaßnahmen in welchem Umfang für den Erwerb des Führerscheins und der Grundqualifikation besucht werden sollen. Dies betrifft auch die Teilnahme an Sprachkursen neben der Arbeitszeit.

    Der Arbeitgeber muss unter Nr. 6 der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis angeben:
    welche Tätigkeit während der Qualifizierungsmaßnahme ausgeübt wird und welche Tätigkeit nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme vorgesehen ist.
  • Nachweis für anstehende Grundqualifikation oder Weiterbildung, im Original und 2-facher Kopie.Der Nachweis kann erfolgen durch:
    - Eine Anmeldebestätigung für einen Kurs,
    - Einen Ausbildungsvertrag mit einer Fahrschule in Deutschland.
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1, im Original und 2-facher Kopie.
    Der Nachweis ist zur erfolgreichen Teilnahme an der Grundqualifikation erforderlich.
    Anerkannte Sprachzertifikate sind die Sprachzertifikate des Goethe Instituts, des ÖSD oder einer von TELC oder ECL zertifizierten Sprachschule. Nähere Informationen finden Sie hier.
    Wenn nur eine Weiterbildung in Deutschland absolviert werden muss und durch eine Buchungsbestätigung nachgewiesen wird, dass diese in Ihrer Muttersprache durchgeführt wird, müssen Sie keine Deutschkenntnisse nachweisen. Sollte die Weiterbildung nicht in der Muttersprache stattfinden, sind Kenntnisse auf dem Niveau B1 nachzuweisen

Hinweis: Wenn Sie einen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründen, benötigen Sie spätestens nach Ablauf von sechs Monaten eine deutsche Fahrerlaubnis.

BELEHRUNG - ANTRAGSTELLUNG

Ich wurde darauf hingewiesen, dass mein Antrag nur vollständig unter Vorlage aller im Merkblatt aufgeführten Dokumente weitergeleitet werden kann. Unvollständige Anträge werden abgelehnt, eine Erstattung der Visumgebühr ist ausgeschlossen.

Skopje, den ___________________ Unterschrift ______________________

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