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Ausnahmen vom Nachweis der Deutschkenntnisse beim Familiennachzug

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Bei Anträgen auf Familiennachzug müssen in der Regel vor der Einreise Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Sie sich in Deutschland von Anfang an in einfachen Alltagssituationen auf Deutsch verständigen können. Das Gesetz sieht allerdings auch Ausnahmen vor, in denen kein Nachweis der Deutschkenntnisse erbracht werden muss.

Eine Ausnahme ist in folgenden Fällen begründet:

a) Ausnahmen, die in der Person des Antragstellers/der Antragstellerin begründet sind:

  1. Ihre Deutschkenntnisse sind offenkundig, d.h. bei Antragstellung im Gespräch am Schalter auf Anhieb und ohne jegliche Zweifel ersichtlich. Bei Zweifeln am Vorhandensein des A1-Niveaus muss ein Sprachzertifikat vorgelegt werden. Bitte legen Sie ggf. Zeugnisse vor, die Sie im Zuge Ihres Schulbesuchs im deutschsprachigen Raum (keine Sprachschulen) erhalten haben.
  2. Erkennbar geringer Integrationsbedarf: Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen, wenn Sie über einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss verfügen, eine entsprechende berufliche Qualifikation haben oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im Regelfall eine solche Qualifikation voraussetzt. Darüber hinaus sollte absehbar sein, dass Sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums der Arbeitssuche eine entsprechende Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen werden und sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren werden können.

    Diese drei Voraussetzungen (Qualifikation, positive Erwerbsprognose, positive Integrationsprognose) müssen allesamt vorliegen. Im Normalfall reicht die alleinige Vorlage eines Hochschulabschlusses, ohne dass die anderen Voraussetzungen vorliegen, nicht aus, um einen erkennbar geringen Integrationsbedarf annehmen zu können!

    Die positive Erwerbsprognose setzt voraus, dass der Ausländer mit den vorhandenen Sprachkenntnissen innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine, seiner Qualifikation entsprechende, Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufnehmen kann. Damit können nur solche Abschlüsse bzw. Qualifikationen berücksichtigt werden, die voraussichtlich zur tatsächlichen Aufnahme einer qualifikationsgerechten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet befähigen können, wie zum Beispiel bei Erwerbstätigkeiten, die Tätigkeiten mit Fremdsprachenkenntnissen beinhalten.
  3. Sie und Ihr Ehegatte möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten, sondern nur vorübergehend. Dies kommt z.B. für Ehegatten von Geschäftsleuten oder Mitarbeitern international tätiger Wirtschaftsunternehmen in Betracht, die nur für bestimmte Zeit in Deutschland tätig sind und leben.
  4. Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache zu erlernen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, wird im Laufe des Visumverfahrens in Absprache der Auslandsvertretung mit der Ausländerbehörde beurteilt werden.
  5. Härtefallregelung:
    Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es Ihnen aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.

    Zum Beispiel wird von dem Sprachnachweis abgesehen, wenn es Ihnen trotz ernsthafter Bemühungen innerhalb eines Jahres nicht gelungen ist das erforderliche Sprachzertifikat zu erlangen. Entscheidend ist, dass in diesen Fällen ernsthafte Lernanstrengungen nachvollziehbar dargelegt werden können (z.B. Kursteilnahmen, Prüfungsversuche). Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen dann nach der Einreise in Deutschland erworben werden, um eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte zu erhalten. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, wird im Laufe des Visumverfahrens in Absprache der Auslandsvertretung mit der Ausländerbehörde beurteilt werden.

b) Ausnahmen, die in der Referenzperson / des Stammberechtigten begründet sind:

  1. Ihr Ehegatte ist Staatsangehörige/r eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (außer Deutschland!) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz.
  2. Ihr Ehegatte ist Staatsangehörige/r Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs Großbritannien, Andorras, Honduras, Monacos oder San Marinos.
  3. Ihre in Deutschland lebende Referenzperson ist im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §18a AufenthG, §18b AufenthG, §18c Abs. 3 AufenthG, §18d AufenthG, §18f AufenthG, §19 AufenthG, §19b AufenthG, §19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. §3 BeschV, §19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. §5 BeschV, §19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV, §19c Abs. 4 AufenthG oder §21 AufenthG.
  4. Sie ziehen als personensorgeberechtigter Elternteil zu Ihrem minderjährigen deutschen Kind bzw. mit diesem zusammen nach Deutschland oder erwarten ein Kind, welches bei Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird.
  5. Ihr Ehegatte ist Schutzberechtigte/r in Deutschland und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigte/r (§25 Abs. 1 bzw. §26 Abs. 3 AufenthG) oder anerkannter Flüchtling (§25 Abs. 2 bzw. §26 Abs. 3 AufenthG), sofern die Ehe bereits bestand, als Ihr Ehegatte seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat.
  6. Ihr Ehegatte ist Daueraufenthaltsberechtigte/r aus einem anderen EU-Staat und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach §38a AufenthG, sofern die Ehe bereits bestand, als Ihr Ehegatte seinen/ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat und die Ehegatten bereits in diesem EU-Mitgliedsstaat zusammengelebt haben.
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