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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Informationen zum Verfahren
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt die Dauer des Anerkennungs- und Visumsverfahrens erheblich und kann genutzt werden für:
- Fachkräfte mit Berufsausbildung (§§ 16d und 18a AufenthG)
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (18b AufenthG)
- Hochqualifizierte
- Forscher/Wissenschaftler
- Führungskräfte
- Berufsausbildung und innerbetriebliche Weiterbildung (§16a AufenthG)
- IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss
Folgende Informationen bzw. Schritte sind dabei wichtig:
- Sie bevollmächtigen Ihren künftigen Arbeitgeber/Ausbildungseinrichtung, das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einzuleiten. Die Mustervollmacht finden Sie hier.
- Die Ausländerbehörde berät Ihren Arbeitgeber/ Ihre Ausbildungseinrichtung, unterstützt ihn, das Verfahren zur Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die Ihr Arbeitgeber Ihnen zusendet. In der Vorabzustimmung ist angekreuzt, welche Unterlagen in Kopie geprüft wurden und von Ihnen bei Antragstellung im Original in der Botschaft vorgelegt werden müssen.
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Die Ausländerbehörde übersendet der Auslandsvertretung die Vorabzustimmung. Sobald diese vorliegt vergibt die Visastelle Ihnen und evtl. aufgeführten Familienangehörigen einen Termin. Eine Eintragung in das Terminsystem ist nicht erforderlich.
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Ihre Familienangehörigen bereiten die Antragsunterlagen gemäß unseren Merkblättern vor.
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Wir entscheiden über Ihren vollständig gestellten Visumsantrag in der Regel innerhalb von drei Wochen.
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Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.
Informationen über vorzulegende Unterlagen
Bitte lesen Sie dieses Merkblatt sorgfältig durch und bringen es ausgedruckt und unterschrieben zur Beantragung Ihres Visums mit. Bitte registrieren Sie sich nur für einen Termin, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen können. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt oder nicht anhand der geforderten Unterlagen nachgewiesen, kann eine Visumerteilung nicht erfolgen.
Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der vorgegebenen Reihenfolge. Folgende Unterlagen müssen im Original und 1 Kopie vorgelegt werden.
Bitte befestigen Sie die Unterlagen nur mit Büroklammern (nicht zusammen heften)!
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen/nachzuweisen:
- 1 Formular - Visumantrag, vollständig in lateinischen Buchstaben (Deutsch oder Englisch) möglichst am Computer ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben. Bitte drucken Sie alle Seiten des Antrags aus und legen Sie alle Seiten zusammen mit dem QR-Code bei.
- 1 Formular - Belehrung, eigenhändig unterschrieben.
- 1 Formular Belehrung zum Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots, eigenhändig unterschrieben
- Zusatzangaben Erreichbarkeit, vollständig in lateinischen Buchstaben (Deutsch oder Englisch) möglichst am Computer ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben.
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis - Bundesagentur für Arbeit, (nicht älter als 6 Monate): vom Arbeitgeber komplett (jeden Punkt) ausgefüllt und unterschrieben, im Original und 1 Kopie.
- 2 aktuelle biometrische Passfotos, nicht älter als 6 Monate, vor weißem Hintergrund, in der Größe 45 х 35 Millimeter. 1 Foto kleben Sie auf die Visumanträge, 1 Foto bitte lose beifügen.
- Gültiger Reisepass, im Original und 1 Kopie. Der Reisepass muss mindestens 2 leere Seiten enthalten. Bitte bedenken Sie, dass die Gültigkeit des Passes die Dauer des Visums um mindestens drei Monate überschreiten muss.
- Gebühr - Die Gebühr beträgt 75,00 Euro. Die Gebühren können in bar nur mit Euro-Scheinen (Münzen werden nicht angenommen) oder mit Kreditkarte beglichen werden..
- Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde gem. §81a AufenthG.
- Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung (Diplom), im Original mit Übersetzung ins Deutsche und je 1 Kopie.
- Für eine Erwerbstätigkeit mit Berufsausbildung:
- Nachweis über die Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung in Deutschland: Urkunde von einer deutschen Anerkennungsbehörde über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsausbildung, im Original und 1 Kopie.
Zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland ist eine anerkannte Berufsausbildung Voraussetzung. Die Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses müssen Sie vor der Antragstellung in einem Anerkennungsverfahren in Deutschland feststellen lassen. Die für Ihren Beruf zuständige Anerkennungsbehörde stellt fest, dass Ihre Qualifikation mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist und erteilt Ihnen die Erlaubnis zur Führung des anerkannten Berufes.
Informationen über das Anerkennungsverfahren finden Sie in der hier. - Für eine Erwerbstätigkeit mit akademischer Ausbildung:
- Nachweis über die Anerkennung der Hochschulausbildung, und zwar:
Nachweis/Ausdruck von der Datenbank ANABIN, ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss anerkannt oder vergleichbar ist.
Die Abfrage in ANABIN ist immer sowohl in Bezug auf den Abschluss als auch in Bezug auf die Hochschule durchzuführen. (Vergleichbarkeit: Hochschule H + und Abschluss: entspricht).
ODER
Zeugnisbewertung durch die Zentrastelle für ausländisches Bildungswesen – ZAB, im Original und 1 Kopie.
Falls in der ANABIN-Datenbank der Hochschulabschluss nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist, muss die Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses bescheinigt werden.
Informationen über das Verfahren, zuständige Behörden und notwendige Unterlagen zur Zeugnisbewertung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses erhalten Sie hier.
- Zusätzlich bei reglementierten Berufen, bei denen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist (z.B. Ärzte, Ingenieure):
Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle, im Original und 1 Kopie.
Die vollständige Liste der reglementierten Berufe finden Sie hier.
Informationen über das Verfahren, zuständige Behörden und notwendige Unterlagen über das Anerkennungsverfahren finden Sie hier. - Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache. Soweit im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ein Sprachzertifikat eingereicht wurde, muss dieses bei Antragstellung vorgelegt werden, im Original und 1 Kopie.
Anerkannte Sprachzertifikate sind die Sprachzertifikate des Goethe Instituts, des ÖSD oder einer von TELC oder ECL zertifizierten Sprachschule. Nähere Informationen finden Sie hier.
BELEHRUNG - ANTRAGSTELLUNG
Ich wurde darauf hingewiesen, dass mein Antrag nur vollständig unter Vorlage aller im Merkblatt aufgeführten Dokumente weitergeleitet werden kann. Unvollständige Anträge werden abgelehnt, eine Erstattung der Visumgebühr ist ausgeschlossen.
Skopje, den ___________________ Unterschrift ______________________