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Ablehnung des Visumsanstrags

05.05.2025 - Artikel

Was kann ich tun?

Remonstration

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde und Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie eine Remonstration gegen die Ablehnung einlegen (der Ablehnung sozusagen widersprechen).
Die Remonstration muss in Schriftform erfolgen, auf Deutsch oder Englisch verfasst (oder übersetzt) und eigenhändig unterschrieben sein. Bitte geben Sie auch das Datum im Schreiben an.
Nur der Antragsteller selbst (bei Minderjährigen die sorgeberechtigten Eltern) oder ein schriftlich bevollmächtigter Dritter können die Remonstration einlegen. Die Vollmacht muss in diesem Fall beigefügt sein.
Die Remonstration muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung in der Botschaft eingehen. Der Tag der Bekanntgabe ist gewöhnlich der Tag, an dem die Ablehnung per E-Mail an Sie versandt wurde.

Wichtige Hinweise
Eine Remonstration macht nur Sinn, wenn Sie Tatsachen benennen oder Unterlagen beifügen können, die die Gründe für die Ablehnung widerlegen oder wenn der Sachverhalt sich zu Ihren Gunsten verändert hat.

Verfahren
Nach Eingang der Remonstration wird Ihr Antrag erneut geprüft. Neue Informationen und Dokumente werden in die Prüfung einbezogen.
Wenn nach Prüfung Ihrer Remonstration die Ablehnungsgründe beseitigt sind, wird das Visum erteilt. Bleiben die Ablehnungsgründe bestehen, erhalten Sie einen ausführlich begründeten Remonstrationsbescheid. Gegen diesen kann ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht werden.
Rechnen Sie mit einer regelmäßigen Bearbeitungsdauer von etwa 3 Monaten ab Eingang der Remonstration. Wenn Innenbehörden, insbesondere Ausländerbehörden beteiligt werden müssen, kann das Verfahren auch länger dauern. Bitte sehen Sie deshalb von Sachstandsanfragen vor dem Ablauf von 3 Monaten ab.

ACHTUNG! Abschaffung des Remonstrationsverfahrens zum 1. Juli 2025

Das Auswärtige Amt hat entschieden, das Remonstrationsverfahren gegen ablehnende Visabescheide zum 1. Juli 2025 weltweit abzuschaffen.

Damit entfällt ein gesetzlich nicht vorgesehener, bislang freiwillig gewährter Rechtsbehelf im Visumverfahren.

Diese Entscheidung stützt sich auf ein Pilotverfahren an zahlreichen deutschen Visastellen, bei dem die Aussetzung des Remonstrationsverfahrens sowohl für Schengen- als auch für nationale Visa seit dem 1. Juni 2023 getestet wurde.

Die Evaluierung des Pilotverfahrens hat gezeigt: Der Verzicht auf das Remonstrations verfahren hat in den Visastellen zum Teil erhebliche Mitarbeitendenkapazitäten freigesetzt, die zur Bearbeitung von mehr Visumanträgen eingesetzt werden konnten. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum konnten dadurch sowohl mehr nationale als auch mehr Schengen-Visa bearbeitet und Wartezeiten reduziert werden.

Von einer größeren Anzahl bearbeiteter Visumanträge und einer Reduzierung von Warte zeiten profitieren alle Antragstellenden. Angemessener Rechtsschutz ist auch künftig gewährleistet, denn der gesetzliche vorgesehene Rechtsweg wird durch die Abschaffung des Remonstrationsverfahrens nicht verkürzt. Zudem haben alle Antragstellenden selbstver ständlich die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung jederzeit einen neuen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen.

Mit der Möglichkeit, nationale Visa für Fachkräfte, zur Ausbildung, zum Studium und zur Familienzusammenführung seit 1. Januar 2025 weltweit grundsätzlich digital im Auslandsportal zu beantragen, werden Antragstellende zudem mit klaren und intuitiven Schritten zur Abgabe vollständiger (digitaler) Anträge geleitet. Die Erfahrung aus der Pilotierung der Online-Antragstellung hat gezeigt, dass dies die Qualität des Verfahrens deutlich verbessern und Verzögerungen durch unvollständige Anträge vermeiden wird.

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