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Führungszeugnis
Deutsche Staatsangehörige, welche einen längerfristigen Aufenthalt in der Republik Nordmazedonien begründen wollen, werden i.d.R. von den mazedonische Behörden oder Arbeitgeber aufgefordert, ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis aus Deutschland vorzulegen.
Allgemeines
Das Führungszeugnis, auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt, ist eine auf grünem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z.B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt.
Personen, die im Ausland wohnen, können den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) stellen. Sollten Sie über einen neuen elektronischen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel sowie über ein Kartenlesegerät verfügen, können Sie ein deutsches Führungszeugnis auch online beantragen. Ansonsten kann der Antrag persönlich oder per Post beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.
Unterschriftsbeglaubigung durch die Botschaft
Sollten Sie sich für die Antragstellung per Post entscheiden, müssen Personendaten und Unterschrift amtlich bestätigt sein. Die amtliche Bestätigung kann u.a. durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung, so auch durch die deutsche Botschaft Skopje in Form einer Unterschriftsbeglaubigung erteilt werden.
Für die Unterschriftsbeglaubigung bei der Botschaft Skopje ist keine Terminvereinbarung erforderlich. Sie können an einem beliebigen Arbeitstag von Montag bis Donnerstag von 14:00 bis 15:00 Uhr bei der Botschaft vorsprechen. Eine Unterschriftsbeglaubigung kann nur bei einer persönlichen Vorsprache erfolgen. Folgende Unterlagen sind bei der Vorsprache vorzulegen:
- ausgefülltes, noch nicht unterschriebenes Antragsformular. Der Antrag muss die vollständigen Personendaten (insbesondere den aktuellen Familiennamen sowie einen ggf. abweichenden Geburtsnamen) enthalten.
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ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur Beantragung einer Apostille beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
- aktuelles Reise- bzw. Ausweisdokument
- Begleichung der Beglaubigungsgebühr in Höhe von 34,- €.
Weitere Gebühren für das Führungszeugnis in Höhe von 13,- € sind direkt beim Bundesamt für Justiz zu begleichen, üblicherweise durch Überweisung. Diese Gebühren können ausdrücklich nicht bei der Botschaft entrichtet werden. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag nur durch das Bundesamt für Justiz bearbeitet werden kann, wenn ein Beleg der Überweisung der Servicegebühr in Höhe von 13,-€ beigefügt wird.
Im Antrag ist eine zustellungsfähige Anschrift für die Versendung des Führungszeugnisses anzugeben. Eine Versendung des Führungszeugnisses an die Botschaft ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Falls ein Versand an einen Bevollmächtigten erfolgen soll, sind die Vollmacht und die Anschrift des Bevollmächtigten bei Antragstellung vorzulegen. Eine Versendung des Antrags durch die Botschaft Skopje ist nicht möglich.
Das Führungszeugnis wird nur in deutscher Sprache erteilt. Eine gegebenenfalls gewünschte Übersetzung ist von der antragstellenden Person selbst zu veranlassen.
Für die Verwendung des Führungszeugnisses im Ausland ist ein Echtheitsnachweis, die Apostille, nötig. Für Apostillen auf Führungszeugnissen ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) zuständig. Nach Ausstellung des Führungszeugnisses leitet das BfJ Ihr Führungszeugnis erst an das BfAA zur Ausstellung einer Apostille weiter, bevor das Führungszeugnis mit Apostille an die von Ihnen angegebene Adresse zugestellt wird. Genauere Informationen zur Apostille auf Bundesurkunden finden Sie hier.
Übersenden Sie den Antrag auf ein Führungszeugnis gemeinsam mit dem Überweisungsnachweis und dem Formular zur Beantragung einer Apostille beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten an das Bundesamt für Justiz (BfJ).
Die Auslandsvertretung ist nicht für die Ausstellung des Führungszeugnisses zuständig. Die Zuständigkeit liegt allein beim Bundesamt für Justiz. Eine Sachstandsanfrage zu Ihrem Antrag auf ein Führungszeugnis ist über die Rechts- und Konsularabteilung nicht möglich.