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Optionspflicht

28.10.2021 - Artikel

Allgemeines

Seit dem 1. Januar 2000 erwerben Kinder von Ausländern bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Kinder müssen sich grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden (sogenannte Optionspflicht). Dies gilt gleichermaßen für Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach der Übergangsregelung des § 40 b StAG zusätzlich zu der ausländischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erlangt haben.

Von der Optionspflicht befreit ist, wer in Deutschland aufgewachsen ist. Als im Inland aufgewachsen gilt nach § 29 (1) lit. a StAG, wer sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung besitzt. Ebenfalls nicht optionspflichtig ist, wer neben der deutschen ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz besitzt. Tritt deshalb die Optionspflicht nicht ein, bleibt die deutsche Staatsangehörigkeit ohne weiteres neben anderen seit Geburt bestehenden fremden Staatsangehörigkeiten erhalten.

Pässe und Ausweisdokumente von potentiell optionspflichtigen Deutschen werden grundsätzlich nur befristet ausgestellt.

Verfahren, mögliche vorherige Feststellung der Optionspflicht

Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde prüft mit Vollendung des 21. Lebensjahres selbstständig das Vorliegen der Voraussetzung.

Auf Antrag kann jedoch bereits vorher von ihr festgestellt werden, dass die Optionspflicht nicht besteht und die deutsche Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeiten fortbesteht; Informationen zu diesem Verfahren beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln, das grundsätzlich für im Ausland lebenden Antragsteller zuständig ist, finden Sie hier
Der Antrag kann auch bei der Botschaft gestellt werden.

Bitte nehmen Sie sich Zeit die Unterlagen vollständig vorzubereiten und nehmen Sie vor Antragstellung Kontakt mit der Botschaft Skopje auf. Senden sie die relevanten Unterlagen mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes zunächst an info@skop.diplo.de. Sie werden dann seitens der Botschaft kontaktiert.

Um keine Fristen zu versäumen, sollten Betroffene, die bei Vollendung des 21. Lebensjahres ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und bei denen ein Nichtbestehen der Optionspflicht noch nicht verbindlich festgestellt wurde, Kontakt mit dem BVA in Köln aufnehmen.

Info

Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Tel.: +49 228 99 358-0
E-Mail: staatsangehoerigkeit@bva.bund.de

Wichtiger Hinweis für Doppelstaatler

Bei Doppelstaatlern ist zu beachten, dass nach internationaler Übung die Einreise nach und die Ausreise aus Deutschland nur mit deutschem Ausweisdokumenten, die Einreise in und die Ausreise aus dem anderen Staat (dessen Staatsangehörigkeit Sie ebenfalls besitzen) nur mit dem nationalen Dokumenten des anderen Staates erfolgen kann.

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