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Scheidung
Entscheidungen in Ehesachen werden in Nordmazedonien und auch in Deutschland aus dem jeweils anderen Staat nur infolge eines besonderen Verfahrens anerkannt.
Scheidung im Ausland: Anerkennung in Deutschland erforderlich?
Entscheidungen in Ehesachen, die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark) ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen gerichtlichen Verfahrens bedarf.
Sonstige ausländische Entscheidungen, d.h. auch mazedonische, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgebhoben oder geschieden wurde oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt wurde, bedürfen grundsätzlich der Durchführung eines Anerkennungsverfahrens durch die Landesjustizverwaltungen. Rechtsgrundlage ist § 107 Absatz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Im deutschen Rechtsbereich gilt die Ehe eines deutschen Staatsangehörigen, die durch ein mazedonisches Gericht geschieden worden ist, ohne ein solches Verfahren durchlaufen zu haben, weiterhin als bestehend.
Nicht zwingend ist das Anerkennungsverfahren lediglich für Entscheidungen von Gerichten und Behörden des Staates, dem beide Ehegatten zum Entscheidungszeitpunkt ausschließlich angehört haben.
Zuständigkeit: Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder - falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig (s.u.).
Antrag: Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Für nähere Informationen, z.B. bzgl. Antragstellung, benötigten Unterlagen oder etwa Gebühren, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Stelle.
Die Adressen der einzelnen Landesjustizverwaltungen, veröffentlicht auf der Seite des Bundesamtes für Justiz, finden Sie hier.