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Anerkennung der Vaterschaft
Im Folgenden werden nur Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen nach deutschem Recht behandelt. Deutsches Recht kommt zur Anwendung, wenn z.B. das Kind in Deutschland seinen Aufenthalt hat oder der mutmaßliche Vater deutscher Staatsangehöriger ist.
Wenn Sie Fragen zu anderen Konstellationen habe, schicken Sie uns bitte eine E-Mail.
Bitte beachten Sie bei der Geburt eines Kindes von nicht miteinander verheirateten Eltern in Nordmazedonien, dass die Vaterschaftsanerkennung und notwendige Zustimmung der Mutter in der Regel bereits im Rahmen der Beurkundung der Geburt aufgenommen wird. Wenn der Vater schon in der mazedonischen Geburtsurkunde genannt ist, braucht es also regelmäßig keiner erneuten Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich.
Allgemeines
Die Botschaft kann Vaterschaftsanerkennungen und dazugehörige Zustimmungserklärungen der Mutter (oder anderer Beteiligter) nur nach deutschem Recht beurkunden. Deutsches Recht kommt zur Anwendung, wenn z.B. das Kind in Deutschland seinen Aufenthalt hat oder der mutmaßliche Vater deutscher Staatsangehöriger ist.
Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter (oder anderer Beteiligter) nach deutschem Recht müssen öffentlich beurkundet werden. In Deutschland kann die Beurkundung bei einem Standesamt, Jugendamt oder Notariat, im Ausland durch eine Botschaft oder ein Generalkonsulat erfolgen.
Die Beurkundung dieser Erklärungen ist schon vor der Geburt (pränatal) möglich. Die Erklärungen können auch zeitlich und räumlich voneinander getrennt abgegeben bzw. beurkundet werden (z.B. der Vater vor der Botschaft, die Mutter vor dem Jugendamt in Deutschland).
Anerkennung und Zustimmung müssen persönlich erklärt werden; eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Die Vaterschaftsanerkennung wird grundsätzlich erst wirksam, wenn die Kindesmutter ihre Zustimmungserklärung hat beurkunden lassen.
Verfahren
Zur Prüfung des Sachverhalts und Vorbereitung des Beurkundungstextes übersenden Sie der Botschaft vorab am besten per E-Mail Kopien folgender Dokumente:
- Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (abhängig vom Geburtsort deutsche Urkunde oder internationale mazedonische Urkunde);
bei pränataler Anerkennung: ärztliches Attest (ggf. mit deutscher Übersetzung) über die Schwangerschaft mit Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins - Gültige Reisepässe oder Personalausweise beider Elternteile
- vollständige Wohnanschrift des Kindes und der Mutter mit E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
bei Wohnsitz in Deutschland: Meldebescheinigung des Kindes und der Mutter - vollständige Wohnanschrift des Vaters mit E-Mail-Adresse und Telefonnummer
- Nachweis, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war.
War die Mutter vor Geburt des Kindes schon einmal verheiratet und ist diese Ehe durch Scheidung aufgelöst worden, ist das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk vorzulegen. Erfolgte die Scheidung außerhalb Deutschlands, muss zunächst geprüft werden, ob die Scheidung für den deutschen Rechtsbereich durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung anerkannt werden muss. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Wurde die Vorehe der Mutter durch den Tod des früheren Ehegatten beendet, so sind zusätzlich die Heiratsurkunde dieser Ehe sowie die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten vorzulegen (jeweils deutsche Urkunde oder internationale mazedonische Urkunde).
In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig werden.
Der Termin für die Beurkundung wird per E-Mail oder telefonisch direkt mit Ihnen vereinbart. Dies ist aber erst nach Vorbereitung des Beurkundungstextes möglich.
Für die Vorbereitung und Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung müssen Sie mit Gebühren in Höhe von etwa 230 EUR rechnen. Wenn für die Beurkundung ein Dolmetscher benötigt wird, kommen noch etwa 50 bis 80 EUR dazu.
Weitere Kosten können für etwa notwendige Kopiebeglaubigungen oder andere konsularische Dienstleistungen entstehen.