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Namensführung in der Ehe
Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB). Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.
Sollte bei Eheschließung im Ausland eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden sein, ist diese unter Umständen für den deutschen Rechtsbereich bereits wirksam, wenn die Erklärung deutschem Recht entspricht und sich alle beteiligten Rechte (Heimatrechte beider Ehegatten, Recht am Ort der Eheschließung) insoweit entsprechen.
Aufgrund der Vielzahl aller denkbaren Konstellationen kann an dieser Stelle nicht auf Einzelheiten eingegangen werden. Ggf. empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder beim Wohnsitzstandesamt.
Für den ausländischen Ehegatten akzeptiert das deutsche Recht die Änderung der Namensführung in Folge der Eheschließung nach seinem Heimatrecht. Eine Namenserklärung deutschen Behörden gegenüber ist nicht notwendig, es sei denn eine – vom Heimatrecht abweichende – Namensführung nach deutschem Recht wird gewünscht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Namenserklärung nach deutschem Recht allein auf den deutschen Rechtsbereich beschränkt ist und diese von ausländischen Behörden ggf. nicht akzeptiert wird. Man schafft damit eine sog. „hinkende“ Namensführung, die oft von praktischen Schwierigkeiten begleitet wird (z.B. keine Änderung des ausländischen Passes).
Sofern eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Erklärung zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nicht abgegeben werden konnte bzw. nicht abgegeben worden ist, kann die Namensführung in der Ehe nachträglich aufgrund deutscher Rechtsvorschriften bestimmt werden. Eine Frist hierfür besteht nicht.
Nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB können Ehegatten ihre Namensführung in der Ehe wählen nach dem Heimatrecht eines Ehegatten (auch nach dem ausländischen) oder nach deutschem Recht, wenn zumindest ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt keine Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geburtsname oder früherer Ehename, wenn dieser im Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung geführt worden ist) gewünscht wird, ist eine gesonderte Erklärung hierüber abzugeben. Die Möglichkeiten der Voranstellung bzw. Hinzufügung nach Auflösung der Ehe entsprechen den obigen Ausführungen.
Sofern nachträglich ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Namenserklärung ist öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden. Zuständig für die Aufnahme von Namenserklärungen ist das deutsche Standesamt. Bei Aufenthalte in Nordmazedonien kann die Namenserklärung in der Botschaft angenommen und an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden. Die Namenserklärung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen wirksam durch Zugang beim deutschen Standesamt. Dies ist das Standesamt, das das Eheregister für die Ehe führt oder - wenn kein Eheregister angelegt wurde - das Standesamt des Wohnsitzes eines der Ehegatten. Wenn sich keine Zuständigkeit ergibt (also bei Auslandswohnsitz seit Geburt und sofern kein Eheregister im Inland geführt wird) ist das Standesamt I in Berlin für die Aufnahme der Namenserklärung zuständig. Die Bearbeitungszeit bei den einzelnen Standesämtern ist sehr unterschiedlich; die Botschaft hat hierauf keinen Einfluss. Die Bearbeitungszeiten beim Standesamt I in Berlin liegen teilweise bei mehreren Jahren.
Terminbuchung, Zuständigkeiten und Gebühren
Personen mit Wohnsitz in Nordmazedonien können die Namenserklärung bei der Botschaft Skopje stellen, dazu ist ein Termin erforderlich. Ein Termin kann über das Kontaktformular (LINK zum Kontaktformular) des Rechts- und Konsularreferats vereinbart werden.
Die Erklärung zur Namensführung ist grundsätzlich gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühren ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich und sollte dort direkt erfragt werden. Die Mitwirkung der Botschaft bei der Aufnahme des Antrags auf Namenserklärung ist gebührenpflichtig; es fallen für die die Beglaubigung von Unterschriften oder Kopien Gebühren an.
Vorzulegende Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen im Original mit jeweils zwei Kopien vorgelegt werden:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular (auch erhältlich bei Vorsprache in der Botschaft)
- Internationale Heiratsurkunde
- Geburts- oder Abstammungsurkunden der Eheleute (falls aus Nordmazedonien: internationale Geburtsurkunde)
- Reise- bzw. Ausweisdokumente der Eheleute
- Geburts- oder Abstammungsurkunden von Kindern, die von der Namenserklärung betroffen sind, (falls aus Nordmazedonien: internationale Geburtsurkunde)
- ggf. Nachweis über die Auflösung der Vorehe(n), (rechtskräftiges Scheidungsurteil) bei der Wiederaufnahme eines früheren Namens, ggf. mit Übersetzungen und Apostille
- ggf. Anerkennung der ausländischen Ehescheidung, bei der Wiederaufnahme eines früheren Namens, ggf. mit Übersetzungen und Apostille. Informationen hierzu finden Sie hier
- ggf. Nachweis über abweichende Namensführungen, ggf. mit Übersetzungen und Apostille
- falls vorhanden: (Ab-)Meldebescheinigung des (letzten) Wohnsitzes in Deutschland
Es wird darauf hingewiesen, dass im Einzelfall weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen.
Die Angaben erfolgen auf Grundlage der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegender Informationen. Sie erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr. Für die Aktualität und Vollständigkeit der aufgeführten Informationen wird keine Gewähr übernommen.