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Erwerbstätigkeit im Pflegebereich

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Bitte lesen Sie dieses Merkblatt sorgfältig durch und bringen es ausgedruckt und unterschrieben zur Beantragung Ihres Visums mit. Bitte registrieren Sie sich nur für einen Termin, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen können. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt oder nicht anhand der geforderten Unterlagen nachgewiesen, kann eine Visumerteilung nicht erfolgen.

Sie können das Verfahren mit einer guten Vorbereitung positiv beeinflussen und verkürzen. Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden. Unvollständig ausgefüllte Anträge oder unvollständige Unterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen.

Die Botschaft muss im Visumverfahren in der Regel die Bundesagentur für Arbeit und ggfs. die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland beteiligen. Das Verfahren dauert erfahrungsgemäß nach Antragsabgabe am Schalter 3 bis 4 Wochen, in Einzelfällen auch länger. Sobald der Antrag abschließend bearbeitet wurde, werden Sie benachrichtigt. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelarbeitszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und verzögern die Bearbeitung.

Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der vorgegebenen Reihenfolge. Folgende Unterlagen müssen im Original und 1 Kopie vorgelegt werden. Bitte befestigen Sie die Unterlagen nur mit Büroklammern (nicht zusammen heften)!

Bei Antragstellung sind je nach Kategorie folgende Unterlagen vorzulegen/nachzuweisen:

  • 1 Formular – Visumantrag, vollständig in lateinischen Buchstaben (Deutsch oder Englisch) am Computer ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben. Bitte drucken Sie alle Seiten des Antrags aus und legen Sie alle Seiten zusammen mit dem QR-Code bei.
  • 1 Formular - Belehrung, eigenhändig unterschrieben.
  • 1 Formular Belehrung zum Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots, eigenhändig unterschrieben
  • Zusatzangaben Erreichbarkeit, vollständig in lateinischen Buchstaben (Deutsch oder Englisch) möglichst am Computer ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben.
  • 2 aktuelle biometrische Passfotos, nicht älter als 6 Monate, vor weißem Hintergrund, in der Größe 45 х 35 Millimeter. 1 Foto kleben Sie auf den Visumantrag, 1 Foto bitte lose beifügen.
  • Gültiger Reisepass, im Original und 1 Kopie. Der Reisepass muss mindestens 2 leere Seiten enthalten.
  • Gebühr - Die Gebühr beträgt 75,00 Euro. Die Gebühren können in bar nur mit Euro-Scheinen (Münzen werden nicht angenommen) oder mit Kreditkarte beglichen werden.
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis - Bundesagentur für Arbeit, (nicht älter als 6 Monate): vom Arbeitgeber komplett (jeden Punkt) ausgefüllt und unterschrieben, im Original und 1 Kopie.
    Dem Arbeitgeber wird empfohlen, vor Vertragsabschluss das orts- und branchenübliche Lohnniveau bei der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland zu erfragen.
  • Qualifikationsnachweise, Diplom über die abgeschlossene Berufsausbildung zur medizinischen Fachkraft im Bereich der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege, im Original mit Übersetzung ins Deutsche und je 1 Kopie.
  • Für Antragsteller ab 45 Jahre, zusätzlich:
    Nachweis über eine ausreichende Altersversorgung. Der Nachweis ist zu erbringen durch:
    - ein monatliches Bruttomindestgehalt von 4.015 € (2023)
    - ein monatliches Bruttomindestgehalt von 4.152,50 € (2024) oder
    Nachweise über eine angemessene Altersvorsorge, im Original und 1 Kopie, ggf. Übersetzungen ins Deutsche (gesetzliche/private Rentenversicherungsansprüche, Lebensversicherungen und Ähnliches).

  • Nachweis über die Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung in Deutschland
    Urkunde von einer deutschen Anerkennungsbehörde über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsausbildung, im Original und 1 Kopie.
    Zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland ist eine anerkannte Berufsausbildung Voraussetzung. Die Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses müssen Sie vor der Antragstellung in einem Anerkennungsverfahren in Deutschland feststellen lassen. Die für Ihren Beruf zuständige Anerkennungsbehörde stellt fest, dass Ihre Qualifikation mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist und erteilt Ihnen die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“.

    Informationen über das Verfahren, zuständige Behörden und notwendige Unterlagen über das Anerkennungsverfahren finden Sie hier.
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2, im Original und 1 Kopie.
    Anerkannte Sprachzertifikate sind die Sprachzertifikate des Goethe Instituts, des ÖSD oder einer von TELC oder ECL zertifizierten Sprachschule. Nähere Informationen finden Sie hier.
  • Informationen über das beschleunigte Fachkräfteverfahren finden Sie hier.

  • Zusatzblatt für Anpassungsmaßnahmen, Zusatzblatt A - Bundesagentur für Arbeit, (nicht älter als 6 Monate): vom Arbeitgeber komplett (jeden Punkt) ausgefüllt und unterschrieben, im Original und 1 Kopie.
  • Müssen Sie für die Anerkennung noch Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland durchführen, soll Ihr künftiger Arbeitgeber auch das Zusatzblatt ausfüllen.
  • Nachweis über die vorhandenen Defizite für die Anerkennung:
  • Defizitbescheid von der zuständigen Behörde in Deutschland (Ärztekammer, Bezirksregierung usw.), im Original und 1 Kopie.
    - Die für Ihren Beruf zuständige Anerkennungsbehörde stellt fest, dass Sie zur Anerkennung Ihres Berufsabschlusses noch Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland nachholen müssen.
    - Mit einem Defizitbescheid werden die Unterschiede zwischen dem deutschen Berufsabschluss und Ihrer ausländischen Qualifikation festgestellt und die erforderlichen Stunden und Maßnahmen genannt.
    falls im Defizitbescheid vorgesehen, zusätzlich noch: Anmeldung für theoretische Lehrgänge, betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen (mit Weiterbildungsplan) oder Prüfungsvorbereitungskurse, im Original und 1 Kopie.
  • falls im Defizitbescheid vorgesehen, zusätzlich noch: Anmeldung zur Kenntnisprüfung und ggfs. Anmeldung zum Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung, im Original und 1 Kopie.
  • falls im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme ein Deutschsprachkurs vorgesehen ist, zusätzlich noch: Anmeldebestätigung der Sprachschule mit Angabe der Anzahl der Wochenstunden des gebuchten Kurses (Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche) und Bestätigung der Zahlung der Kursgebühr, im Original und 1 Kopie.
  • Ausbildungsplan, im Original und 1 Kopie.
    Der Arbeitgeber in Deutschland ist oft auch Ausbilder. Er muss deshalb für die Ausbildung einen Ausbildungsplan erstellen, aus dem hervorgeht, wann und in welchem Umfang die im Defizitbescheid ausgewiesenen Inhalte nachgeholt werden und damit sicherstellen, dass für die Anerkennungsmaßnahmen die erforderliche Zeit eingeräumt wird.
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1, im Original und 1 Kopie.
    Anerkannte Sprachzertifikate sind die Sprachzertifikate des Goethe Instituts, des ÖSD oder einer von TELC oder ECL zertifizierten Sprachschule. Nähere Informationen finden Sie hier.

  • Nachweis über die Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung in Deutschland mit dem Referenzberuf Pflegehilfskraft:
    Urkunde von einer deutschen Anerkennungsbehörde über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsausbildung, im Original und 1 Kopie.
    - Die Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses müssen Sie vor der Antragstellung in einem Anerkennungsverfahren in Deutschland feststellen lassen. Die für Ihren Beruf zuständige Anerkennungsbehörde stellt fest, dass Ihre Qualifikation mit einem deutschen Abschluss als Pflegehilfskraft gleichwertig ist und erteilt Ihnen die Erlaubnis zur Führung des anerkannten Berufes.
    - Informationen über das Anerkennungsverfahren finden Sie in der hier.
  • Ggf. Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle für reglementierte Berufe, bei denen nach landesrechtlichen Bestimmungen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, im Original und 1 Kopie.
    ALTERNATIV: Bestätigung, der für die Erteilung zuständige Stelle, dass für den Beruf die Tätigkeit keine Berufsausübungserlaubnis notwendig ist, im Original und 1 Kopie.
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1, im Original und 1 Kopie.
    Anerkannte Sprachzertifikate sind die Sprachzertifikate des Goethe Instituts, des ÖSD oder einer von TELC oder ECL zertifizierten Sprachschule. Nähere Informationen finden Sie hier.

  • Ggf. Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle für reglementierte Berufe, bei denen nach landesrechtlichen Bestimmungen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, im Original und 1 Kopie.
    ALTERNATIV: Bestätigung, der für die Erteilung zuständige Stelle, dass für den Beruf die Tätigkeit keine Berufsausübungserlaubnis notwendig ist, im Original und 1 Kopie.
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1, im Original und 1 Kopie.
    Anerkannte Sprachzertifikate sind die Sprachzertifikate des Goethe Instituts, des ÖSD oder einer von TELC oder ECL zertifizierten Sprachschule. Nähere Informationen finden Sie hier.
  • Wenn vorhanden Qualifikationsnachweise, Diplom über die abgeschlossene Berufsausbildung zur medizinischen Fachkraft im Bereich der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege, im Original mit Übersetzung ins Deutsche und je 1 Kopie.

Informationen über das beschleunigte Fachkräfteverfahren finden Sie hier.

BELEHRUNG - ANTRAGSTELLUNG

Ich wurde darauf hingewiesen, dass mein Antrag nur vollständig unter Vorlage aller im Merkblatt aufgeführten Dokumente weitergeleitet werden kann. Unvollständige Anträge werden abgelehnt, eine Erstattung der Visumgebühr ist ausgeschlossen.

Skopje, den ___________________ Unterschrift ______________________

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