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Sonstiges
FAQ
Das nationale Visum, das Sie von der Botschaft erhalten haben, wird in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt- oder Kreisverwaltung verlängert. Hierfür müssen Sie sich frühzeitig, am besten sofort nach Einreise, bei der Ausländerbehörde melden.
Wenn Sie Ihren gültigen Aufenthaltstitel verloren haben oder dieser kürzlich abgelaufen ist und Sie sich gerade in Nordmazedonien aufhalten, können Sie ein Visum zur Wiedereinreise beantragen. Hierfür können Sie einen Termin direkt buchen. In dringenden Fällen schicken Sie Ihre Referenznummer, eine Kopie des Aufenthaltstitels, eine Meldebescheinigung und idealerweise eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde an konsulat@skop.diplo.de, damit das Verfahren beschleunigt werden kann.
Weitere Informationen finden Sie auf dem entsprechenden Merkblatt.
Sie können die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland bestätigen, indem Sie das Dokument der Grenzübertrittbescheinigung persönlich bei der Visastelle, an einem Arbeitstag von Montag bis Donnerstag zwischen 14:00 und 15:00 Uhr (ohne Termin) abgeben.
Hierzu benötigen Sie folgendes:
- Grenzübertrittbescheinigung
- Reisepasses im Original und Kopie der Lichtbildseite
- Kopie der Ausreisestempel im Reisepass
Falls Sie keine Grenzübertrittbescheinigung haben, kann die Botschaft eine kostenpflichtige konsularische Bescheinigung ausstellen.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.
Die Einreise in Deutschland muss so früh wie möglich und ohne grundlose Verzögerung erfolgen. Sie müssen bedenken, dass Sie sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde in Deutschland melden müssen.
Ein Krankenversicherungsnachweis ist für mazedonische Staatsangehörige bei Antragstellung eines nationalen Visums grundsätzlich nicht notwendig. Erst die Ausländerbehörde fordert für die Verlängerung des Visums die Vorlage einer gültigen Krankenversicherung. Diese können Sie bei einer deutschen Krankenversicherung abschließen oder sie legen den Nachweis der mazedonischen Krankenversicherung über das bilaterale Sozialversicherungsabkommen vor.
Der Lebensunterhalt wird grundsätzlich von der Ausländerbehörde geprüft. Allerdings gibt es Visakategorien, bei denen dieser Nachweis bereits bei der Antragstellung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, kann den jeweiligen Merkblättern entnommen werden.
Bei Antragstellung wird im Gespräch geprüft, ob die derzeit vorhandenen Sprachkenntnisse dem erreichten Niveau gemäß Sprachzertifikat entsprechen. Sprachzertifikate werden im Visumverfahren nur akzeptiert, wenn sie bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind.
Das Sprachzertifikat ist bei Antragstellung im Original und einer Kopie vorzulegen.
Ausführliche Informationen über den Nachweis von Sprachkenntnissen im Visumverfahren finden Sie hier.
Ein Sperrkonto dient zum Nachweis des Lebensunterhaltes. Der Lebensunterhalt kann im Visumverfahren durch die Einrichtung eines Sperrkontos nachgewiesen werden. Bei der Wahl des Anbieters sind Sie frei. Ausführliche Informationen zur Eröffnung eines Sperrkontos in Deutschland finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes hier.
Falls der/die Antragstellende nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, kann eine in Deutschland lebende Person, wie etwa ein Verwandter, Bekannter oder auch eine Firma beziehungsweise Institution, sich verpflichten, für die finanzielle Absicherung aufzukommen. Diese Person oder Organisation muss in der Lage sein, ihren eigenen Lebensunterhalt nachzuweisen. Die Verpflichtung erfolgt in Form einer sogenannten Verpflichtungserklärung. Eine Verpflichtungserklärung wird in der Regel von der Ausländerbehörde bzw. der zuständigen Stelle am innerdeutschen Wohnort ausgestellt.
Mazedonische Staatsbürger können sich visumfrei bis zu 90 Tage in 180 Tagen im Schengen Raum aufhalten. Bei jeder Einreise wird an der Grenze geprüft, wie lange Sie sich in den vergangenen 180 Tagen bereits in den Schengen-Ländern aufgehalten haben. Dieser Zahl werden die Tage des vorgesehenen Aufenthaltes hinzugefügt. Die Gesamtzahl darf das Maximum von 90 Tagen nicht überschreiten. Hier können Sie die Aufenthaltstage kostenlos berechnen.
Ein Schengenvisum erhöht die Anzahl der Aufenthaltstage nicht.
Nein, eine Rückerstattung ist nicht möglich, da die Visumsgebühr für die Bearbeitung des Antrags erhoben wird und unabhängig vom Ausgang des Visumverfahrens gezahlt werden muss.
Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail an konsulat@skop.diplo.de mit folgenden Daten:
- Ihren Vor- und Nachnamen
- Ihr Geburtsdatum
Die Botschaft sendet Ihnen eine E-Mail mit Informationen zur Rückgabe.
Fragen zu Visathemen werden grundsätzlich per E-Mail beantwortet. Bitte lesen Sie vor Kontaktaufnahme erst die Informationen auf unserer Webseite und in den entsprechenden Merkblättern, bevor Sie sich an uns wenden.
Kontaktformular
Telefon: +389 2 309 39 00
Fax: +49 30 1817 67272
Ihr Reisepass kann von einer bevollmächtigten Person abgeholt werden. Die Vollmacht kann formlos mit Unterschrift des Antragstellers formuliert werden.
Wir weisen auf Folgendes hin:
Ausländische Personen müssen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG mit dem korrekten Visum nach Deutschland einreisen.
Das heißt, wenn sich der Antragsteller selbst im Moment visumfrei in Deutschland aufhält, so ist für die Begründung des langfristigen Aufenthalts eine Einreise mit dem nationalen Visum notwendig, um einen langfristigen Aufenthalt zu begründen.
Die Ausländerbehörde kann die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Einreisenachweise nach Ausstellung des Visums verweigern oder den Antragsteller zunächst zur Ausreise auffordern, wenn die Einreise nicht nach Ausstellung des Visums erfolgte.
Die Botschaft kann für Sie weder in Erfahrung bringen, ob gegen sie eine Einreisesperre besteht noch die Aufhebung einer bestehenden Sperre ermöglichen.
Informationen zum richtigen Vorgehen finden Sie hier.