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Nachbeurkundung der Auslandsgeburt

Artikel

Informationen zu einer Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland finden Sie hier.

Die Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland kann auch in Deutschland registriert werden. Auf diesem Weg kann eine deutsche Geburtsurkunde erlangt werden, die - im Gegensatz zu ausländischen Personenstandsurkunden - im deutschen Rechtsverkehr Beweiskraft hat.

Allgemeines

Für im Ausland geborene deutsche Kinder ist es in der Regel empfehlenswert, die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister zu beantragen, womit sowohl die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich geklärt bzw. festgelegt und auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und konkludent bestätigt wird.

Wird ein deutsches Kind geboren und seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erwirbt es seinen Geburtsnamen ab dem 1. Mai 2025 nach dem Recht dieses Landes. Der nach dem dort geltenden Recht in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in die deutsche Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden.

Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl in das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten bestimmen. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit uns in Verbindung.


WICHTIGER HINWEIS:
Die Nachbeurkundung der Auslandsgeburt ist zwingend innerhalb eines Jahres ab Geburt im Ausland erforderlich, wenn die deutschen Eltern bzw. die deutsche Mutter oder der deutsche Vater am oder nach dem 1. Januar 2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, um die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind zu erwerben (§ 4 (4) Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG). Den Gesetzestext hierzu finden Sie bitte hier.

Terminbuchung, Zuständigkeiten und Gebühren

Personen mit Wohnsitz in Nordmazedonien können den Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt bei der Botschaft Skopje stellen. Für die Geburtsanzeige und die ggfs. abzugebende Namenserklärung ist ein Termin erforderlich. Bitte kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular, wenn Sie eine Geburtsanzeige für Ihr Kind abgeben möchten bzw. vor Beantragung eines Ausweisdokumentes zunächst eine Namenserklärung für Ihr Kind abgegeben werden muss.

Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt eines Deutschen ist das deutsche Standesamt am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt der im Ausland geborenen Person oder der antragsberechtigten Person (Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder). Hat oder hatte weder die im Ausland geborene Person noch eine antragsberechtigte Person Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Geburt zuständig. Die Bearbeitungszeit bei den einzelnen Standesämtern ist sehr unterschiedlich; die Botschaft hat hierauf keinen Einfluss. Die Bearbeitungszeiten beim Standesamt I in Berlin liegen teilweise bei mehreren Jahren.

Die Beurkundung einer Auslandsgeburt ist grundsätzlich gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühren ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich und sollte dort direkt erfragt werden. Die Mitwirkung der Botschaft bei der Aufnahme des Antrags auf Beurkundung der Geburt ist gebührenpflichtig; es fallen für die erforderliche Namenserklärung bzw. für die Beglaubigung von Unterschriften oder Kopien Gebühren an.

Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen zum Termin im Original vorgelegt werden:

  • Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (internationale Geburtsurkunde)
  • Reise- bzw. Ausweisdokumente beider Elternteile, ggf. (sofern das Kind nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt) ausländisches Reise- und Ausweisdokument des Kindes
  • Geburts- oder Abstammungsurkunden beider Elternteile (internationale oder deutsche Geburtsurkunde)
  • falls die Eltern im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren: Heiratsurkunde der Eltern (internationale oder deutsche Heiratsurkunde)
  • falls Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet: Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Kindesmutter
  • falls Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet und nur der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Vaterschaftsanerkennung in Nordmazedonien erfolgte, zusätzlich: Ledigkeitsbescheinigung der Kindesmutter (mit Übersetzung und Apostille)
  • bei Vorehen der Kindesmutter: Nachweis über die Auflösung der Vorehe(n), Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes, ggf. mit Übersetzungen und Apostille sowie ggf. Anerkennung der ausländischen Ehescheidung, Informationen hierzu finden Sie hier
  • ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, in der Regel durch Vorlage der Reisepässe der Eltern bzw. eines Elternteils und ggf. weitere Unterlagen wie Einbürgerungsurkunden, Staatsangehörigkeitsausweise etc.
  • falls vorhanden: (Ab-)Meldebescheinigung des (letzten) Wohnsitzes in Deutschland in Bezug auf das Kind bzw. auf eine antragsberechtigte Person.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Einzelfall weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen (z.B. Nachweis einer Namensänderung, Adoptionsunterlagen etc.).

Bitte beachten Sie, dass zum Termin beide Elternteile und das Kind persönlich vorsprechen müssen. Das Antragsformular zur Nachbeurkundung der Geburt wird Ihnen vorab mit der Bitte, dieses mit Ihren Daten elektronisch ausgefüllt an uns zurückzusenden, zugesandt. Ihr uns übersandtes Antragsformular wird zum Termin von Ihnen und ggf. dem Kind unterschrieben. Es ist deshalb nicht notwendig, das Antragsformular ausgedruckt mitzubringen. Sollten sich bei Vorsprache Änderungen im Antragsformular ergeben, so werden diese bei Vorsprache berichtigt.

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