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Nachbeurkundung der Auslandsgeburt

Artikel

Informationen zu einer Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland finden Sie hier.

Die Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland kann auch in Deutschland registriert werden. Auf diesem Weg kann eine deutsche Geburtsurkunde erlangt werden, die - im Gegensatz zu ausländischen Personenstandsurkunden - im deutschen Rechtsverkehr Beweiskraft hat.

Allgemeines

Für im Ausland geborene Kinder ist es in der Regel empfehlenswert, die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister zu beantragen, womit sowohl die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich geklärt bzw. festgelegt

Es gibt zur Geburtsnamensführung von Kindern im deutschen und im mazedonischen Rechtssystem unterschiedliche Regelungen. Im deutschen Recht hängt die Klärung des Geburtsnamens des Kindes maßgeblich von der elterlichen Sorge ab: Das Kind erhält den Familiennamen des Inhabers der elterlichen Sorge zum Geburtsnamen. Üben die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge aus und führen keinen gemeinsamen Familiennamen gemäß deutschem Recht (i. d. R der Ehename), führt das Kind für den deutschen Rechtsbereich keinen Familiennamen, bis dieser von den Eltern durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung vor einem deutschen Standesbeamten bestimmt wurde. Die Abgabe einer Namenserklärung vor einem mazedonischen Standesbeamten kann nicht automatisch für den deutschen Rechtsbereich übernommen werden.

Ist jedoch ein Elternteil mazedonischer Staatsangehöriger, dann kann für die Namensführung des Kindes auch mazedonisches Recht gewählt werden.

Diese „Namenserklärung“ kann in der Botschaft angenommen und an den Standesbeamten weitergeleitet werden. Das Antragsformular für die Beurkundung einer Auslandsgeburt beinhaltet bereits eine Namenserklärung.

In diesem Antrag können Sie die Ausstellung einer oder mehrerer deutscher Geburtsurkunden beantragen, auch mehrsprachige Fassungen, sog. Internationale Geburtsurkunden, die Sie künftig bei allen deutschen Behörden verwenden können, statt ausländische Urkunden mit Übersetzungen verwenden zu müssen.

Dieses Verfahren ist zwingend innerhalb eines Jahres ab Geburt im Ausland erforderlich, wenn die deutschen Eltern bzw. die deutsche Mutter oder der deutsche Vater am oder nach dem 1. Januar 2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, um die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind zu erwerben (§ 4 (4) Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG). Siehe hierzu auch hier.

Terminbuchung, Zuständigkeiten und Gebühren

Personen mit Wohnsitz in Nordmazedonien können den Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt bei der Botschaft Skopje stellen. Für die Geburtsanzeige und die ggfs. abzugebende Namenserklärung ist ein Termin erforderlich. Bitte kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular, wenn Sie eine Geburtsanzeige für Ihr Kind abgeben möchten bzw. vor Beantragung eines Ausweisdokumentes zunächst eine Namenserklärung für Ihr Kind abgegeben werden muss.

Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt eines Deutschen ist das deutsche Standesamt am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt der im Ausland geborenen Person oder der antragsberechtigten Person (Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder). Hat oder hatte weder die im Ausland geborene Person noch eine antragsberechtigte Person Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Geburt zuständig. Die Bearbeitungszeit bei den einzelnen Standesämtern ist sehr unterschiedlich; die Botschaft hat hierauf keinen Einfluss. Die Bearbeitungszeiten beim Standesamt I in Berlin liegen teilweise bei mehreren Jahren.

Die Beurkundung einer Auslandsgeburt ist grundsätzlich gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühren ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich und sollte dort direkt erfragt werden. Die Mitwirkung der Botschaft bei der Aufnahme des Antrags auf Beurkundung der Geburt ist gebührenpflichtig; es fallen für die erforderliche Namenserklärung bzw. für die Beglaubigung von Unterschriften oder Kopien im Rahmen der Geburtsanzeige Gebühren an.

Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen im Original mit jeweils einer Kopie vorgelegt werden:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular. Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben im Antrag zum Kind grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Geburt beziehen.
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde (internationale Geburtsurkunde)
  • Reise- bzw. Ausweisdokumente beider Elternteile, ggf. (sofern das Kind nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt) ausländisches Reise- und Ausweisdokument des Kindes
  • Geburts- oder Abstammungsurkunden beider Elternteile (internationale oder deutsche Geburtsurkunde)
  • falls die Eltern im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren: Heiratsurkunde der Eltern (internationale oder deutsche Heiratsurkunde)
  • falls Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet: Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Kindesmutter
  • falls Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet und nur der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Vaterschaftsanerkennung in Nordmazedonien erfolgte, zusätzlich: Ledigkeitsbescheinigung der Kindesmutter (mit Übersetzung und Apostille)
  • bei Vorehen der Kindesmutter: Nachweis über die Auflösung der Vorehe(n), Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes, ggf. mit Übersetzungen und Apostille sowie ggf. Anerkennung der ausländischen Ehescheidung, Informationen hierzu finden Sie hier
  • ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, in der Regel durch Vorlage der Reisepässe der Eltern bzw. eines Elternteils und ggf. weitere Unterlagen wie Einbürgerungsurkunden, Staatsangehörigkeitsausweise etc.
  • falls vorhanden: (Ab-)Meldebescheinigung des (letzten) Wohnsitzes in Deutschland in Bezug auf das Kind bzw. auf eine antragsberechtigte Person.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Einzelfall weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen (z.B. Nachweis einer Namensänderung, Adoptionsunterlagen etc.).

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